Häufige Fragen und Antworten

Wir tragen hier in loser Reihenfolge die Fragen zusammen, die uns häufig in der täglichen Pflegeberatungspraxis gestellt werden. Antworten stellen wir selbstverständlich auch zur Verfügung.

Ein Klick auf die Frage klappt die Antwort auf.

1. Ist die Beratung wirklich kostenlos? Gehe ich Verpflichtungen ein?

Das Beratungsangebot wird von den Pflegekassen finanziert und dient dazu, Sie als pflegende(n) Angehörige(n) im Krankenhaus oder zu Hause zu unterstützen. Es gibt keine vertragliche Bindung. Viele Kassen werben mit dem kostenlosen Angebot auf ihrer Internetseite.

2. Wie können mir die Pflegeberater(innen) weiterhelfen?

Unsere Pflegeberater(innen) sind ausgebildete, langjährig berufserfahrene Pflegefachkräfte mit der Zusatzqualifikation zur/zum Pflegeberater(in), die mit Ihnen zu Hause oder schon im Krankenhaus Ihre persönliche Situation besprechen. Die Pflegeberater(innen) sind unabhängig von Trägerschaft und können deshalb neutral beraten.

3. Warum habe ich von diesem Angebot der Pflegeberatung noch nie gehört?

Pflegeberatung in dieser Form wird erst seit kurzer Zeit als Leistung von den Pflegekassen angeboten und ist als Angebot noch relativ unbekannt. Umso besser, dass Sie auf uns aufmerksam geworden sind!

4. Wer hat Anspruch auf Leistungen?

Wer aufgrund einer Krankheit oder Behinderung im Alltag regelmäßig, dauerhaft und in erheblichem Umfang auf Hilfe angewiesen ist, kann Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung haben. Dafür muss die/der Betroffene aber zunächst als pflegebedürftig eingestuft werden. Nicht die Art und Schwere einer Krankheit bestimmen den Grad der Pflegebedürftigkeit, sondern der konkrete Hilfebedarf im täglichen Leben.

5. Kann jedes Familienmitglied die häusliche Pflege übernehmen?

Prinzipiell kann jede(r) die Pflege seiner Angehörigen übernehmen. Allerdings ist gute Pflege keine einfache Angelegenheit. Viele pflegenden Angehörigen stehen dieser neuen Aufgabe erstmal hilflos und ängstlich gegenüber. Aus diesem Grund bieten beispielsweise Wohlfahrtsverbände kostenlose Kurse an. Hier lernen Sie nicht nur die richtige Pflege des Pflegebedürftigen, sondern bekommen auch Tipps, wie Sie beispielsweise rückenschonend heben. In manchen Fällen kommen auch Fachkräfte zur Unterweisung in Ihre Wohnung, beispielsweise wenn es um den richtigen Umgang mit Hilfsmitteln geht.

6. Was passiert, wenn ich meine(n) Angehörigen zu Hause versorge und selbst erkranke?

Wenn Sie wegen einer Krankheit, eines Erholungsurlaubes oder aus anderen Gründen die ambulante Pflege vorübergehend nicht weiterführen können, kann die Pflegeversicherung die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für maximal vier Wochen pro Jahr übernehmen. Dies wird auch   Verhinderungspflege genannt. Voraussetzung ist, dass Sie die Person für mindestens zwölf Monate in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt haben.

7. Was versteht man unter Pflegebedürftigkeit?

Vereinfacht kann man sagen: Pflegebedürftig ist jeder Mensch, der einfache, alltägliche Dinge wie Waschen, Zähneputzen, Kochen und Putzen nicht mehr alleine bewältigen kann. Diese Einschränkung in den regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens muss aber dauerhaft sein, d.h. mindestens sechs Monate bestehen. Pflegebedürftig ist auch, wer regelmäßig medizinische Hilfeleistungen braucht.

8. Wie erhalte ich Leistungen von der Pflegeversicherung?

Zunächst müssen Sie einen Antrag bei der zuständigen Pflegeversicherung stellen. In der Regel ist das die Krankenversicherung der/des Betroffenen. Sie schickt sodann den Medizinischen Dienst (Medicproof bzw. Medizinischer Dienst = MD) in die Wohnung des Pflegebedürftigen. Er führt eine eingehende Untersuchung durch und stuft die/den Pflegebedürftige(n) in einen bestimmten Pflegegrad ein.
Gemäß diesem Gutachten entscheidet die Pflegekasse und schickt Ihnen einen Pflegebescheid zu. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie Widerspruch einlegen. Akzeptieren Sie den Pflegebescheid, müssen Sie sich entscheiden, wie die Pflege aussehen soll.

9. Wer prüft, ob Pflegebedürftigkeit vorliegt?

Um Leistungen der Pflegeversicherung zu erhalten, müssen Pflegebedürftige oder Angehörige einen Antrag bei ihrer Pflegekasse stellen. Die Kassen lassen dann durch Ärzte/Ärztinnen oder Pflegefachkräfte des Medizinischen Dienstes (MD) prüfen, ob und in welchem Ausmaß Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Gutachterinnen und Gutachter des MD sind verpflichtet, bei der Begutachtung bundesweit einheitlich nach den Kriterien der "Begutachtungs-Richtlinien" vorzugehen.

10. Was sind Pflegebedürftigkeits-Richtlinien?

Die Richtlinien regeln rechtsverbindlich die Abgrenzung der Merkmale der Pflegebedürftigkeit (§ 14 SGB XI) und der Pflegegrade (§ 15 SGB) sowie das Verfahren der Feststellung der Pflegebedürftigkeit (§ 18 SGB XI).
Sie gelten unabhängig davon, ob im häuslichen oder stationären Bereich gepflegt werden soll.
Die Richtlinien sind für die Pflegekassen (§ 46 SGB XI) sowie für den Medizinischen Dienst (MD) verbindlich (§ 213 SGB V). Die Pflegebedürftigkeits-Richtlinien vom 07.11.1994 sind in der durch Beschluss vom 11.05.2005 geänderten Fassung seit 01.09.2006 in Kraft getreten. Die Richtlinien des GKV-Spitzenverbandes zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach SGB XI mit Stand vom 8. Juni 2009 können Sie   hier herunterladen.

11. Was ist Grundpflege?

Zur Grundpflege im Sinne der Pflegeversicherung gehören im Bereich der Körperpflege: Waschen, Duschen, Baden, Zahnpflege, Kämmen, Rasieren und die Darm- oder Blasenentleerung. Im Bereich der Ernährung kommen das mundgerechte Zubereiten der Nahrung und die Nahrungsaufnahme dazu. Zum Bereich Mobilität zählen Aufstehen und Zubettgehen, An- und Auskleiden, Gehen, Treppensteigen sowie das Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung.

12. Wie kann ich eine höhere Einstufung bei der Pflegekasse beantragen?

Sie können die Pflegekasse anschreiben und formlos eine Antrag auf Höherstufung stellen. Der Medizinische Dienst (Medicproof bzw. MD) nimmt die Begutachtung vor und wird über die Pflegestufe entscheiden. Bei der Einstufung von Demenzkranken gibt es einige Besonderheiten.

13. Kann man Widerspruch einlegen?

Jede(r) Betroffene hat grundsätzlich das Recht, gegen den Bescheid des Gutachters Widerspruch einzulegen. Diesen müssen Sie schriftlich begründen und direkt an die Pflegeversicherung richten. Bei gesetzlichen Pflegeversicherungen gilt eine Frist von einem Monat nach der Zustellung des Bescheides. Enthält der Bescheid keinen Passus über das Widerspruchsrecht, beträgt die Widerspruchsfrist zwölf Monate.
Nach dem Widerspruch folgt ein erneuter Besuch einer Gutachterin oder eines Gutachters; sie/er überprüft das erste Gutachten und Ihre Begründung des Widerspruchs. Es entstehen dadurch keine Nachteile oder Kosten.

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